|
Nürnberger Laienforum für Psychoanalyse e.V.
|
|
|
Vereinssatzung
§ 1 Der Verein Nürnberger Laienforum für Psychoanalyse (NLFP) mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch semesterweise durchgeführte Vorlesungen aus dem Fachbereich der Psychoanalyse.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft - Entstehung Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Um die Aufnahme ist schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) freiwilligen Austritt b) Tod c) Ausschließung Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem 1/2 Jahr zum 01.01. eines Jahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 7 Mitglieder-Rechte und Pflichten Die Mitgliedschaft berechtigt: zum kostenfreien Besuch der Veranstaltungen Die Mitgliedschaft verpflichtet: zur pünktlichen Zahlung des Jahresbeitrags zum festgelegten Zeitpunkt
§ 8 Beiträge Durch die Hauptversammlung wird auch ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfes festgesetzt wird. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich. Arbeitslose Mitglieder, Studenten, Schüler, Rentner, Auszubildende; Familienangehörige eines Vollzahlers erhalten eine Ermässigung von 50 %. Bundeswehrangehörige und Ersatzdienstpflichtige sind während der Dienstpflicht beitragsfrei.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Vorstandschaft b) die Verwaltung c) die Mitgliederversammlung d) das Kuratorium
§ 10 Vorstandschaft Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus: 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und 3 Beisitzer. Erweiterter Vorstand: Kuratorium Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 11 Gesetzliche Vertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 12 Innere Ordnung der Vorstandschaft Aufgabenfestsetzung. Beschlußfassung der Vorstandschaft.
§ 13 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen finden nach vorheriger Ankündigung und Bedarf statt. Einmal im Jahr, möglichst im Herbst, hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder c) die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder d) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr e) die Festsetzung des jährlichen Beitrages f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen g) die Beschlußfassung über die Änderung des Vereinszwecks und h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind, ermächtigt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, es sei denn, daß diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Das Kuratorium Die Mitgliederversammlung beruft das Kuratorium. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 2 oder mehreren Fachleuten aus dem psychoanalytischen Bereich zusammen. Voraussetzung zur Mitwirkung im Kuratorium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem der beiden Fachbereiche. Das Kuratorium muß zur Jahresplanung der wissenschaftlichen Vorträge gehört werden. Der Vorstand ist verpflichtet, das Kuratorium bei Erstellung des Semester- / Jahresprogramms zu beteiligen.
§ 15 Beurkundung der Beschlüsse Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 16 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 13 angegebenen Mehrheit beschlußfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 17 Anfallberechtigte Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem „Chancen e. V. - gemeinnütziger Verein zur Förderung psychisch Kranker und Behinderter", Nürnberg, Untere Talgasse 8, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
psychoanalyse.laienforum@freenet.de.
|